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Aenderung der Fischereivorschriften ab 1. Januar 2009 E-Mail
Geschrieben von: Team225   
Was bedeuten die Änderungen für die Fischerei im Oberaargau?

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Werte Petri-Freunde

 

Die meisten von Euch haben bestimmt schon was über die am 1. September 2008 in Kraft getretene neue Tierschutzverordnung gehört. Diese hat für die Fischerei einige grundsätzliche Veränderungen mit sich gebracht. Die neuen Vorschriften im Kanton Bern werden dem Fischer beim Kauf des Patents für das Jahr 2009 mittels Einlageblatt mitgeteilt. Zusätzlich können die Änderungen auf der Homepage des Fischereiinspektorats des Kantons Bern angeschaut werden: Einlageblatt 2009

 

Was bedeuten nun diese Änderungen für die Fischerei in der Aare im Oberaargau (Gewässercode 223, 225, 227 und 228)? Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und kurz erläutert:

 

Art. 221 In Stauseen darf entweder mit zwei Angelruten oder zwei Schleppschnüren mit je einem Köder gefischt werden.

 

2Die Verwendung von Widerhaken ist nur bei der Schleppangelei, der Gamben- oder Hegenenfischerei und beim Angeln mit lebenden Köderfischen gestattet.

 

Dieser Artikel ist selbstsprechend und gilt für die Stauseen mit dem Code 223 und 227. Die Setz-, Stehaufmännchen-, Fliegenfisch- und Spinnangelei mit Widerhaken ist somit gänzlich verboten.

 

Art. 231 In der Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal, ohne Häftli), in der Alten Aare, in der Saane… darf das ganze Jahr hindurch gefischt werden.

 

Art. 232 Unter dem Vorbehalt abweichender interkantonaler Vereinbarungen darf in diesen Gewässern und Gewässerabschnitten entweder mit zwei Angelruten mit je höchstens zwei Anbissstellen ohne Widerhaken oder mit zwei Schleppschnüren mit je einem Köder mit oder ohne Widerhaken gefischt werden.

 

Dieser Artikel gilt für die Gewässerstrecken mit dem Code 225 und 228. Das Fischen mit Widerhaken ist hier somit nur noch bei der Schleppangelei vom Boot aus erlaubt. Alle anderen Angelmethoden dürfen nur ohne Widerhaken ausgeübt werden. Ein weiteres Novum ist die genaue Definition der Anzahl Anbissstellen: Mit dem „Stehaufmännchen“ darf nur noch mit maximal zwei Nymphen gefischt werden. Die klassische Hegenenfischerei mit 5 Nymphen, wie sie teilweise unterhalb des Wehrs beim Kraftwerk Bannwil ausgeübt wurde, ist ab 2009 verboten, respektive es darf nur noch mit 2 Nymphen gefischt werden.

 

Anhang IV.2

 

Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

 

Art 3 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:

 

Fischart                                    Fangmindestmass                             Schonzeit
Äsche                                      36 cm                                               01.01 – 15.05
Egli                                         kein                                                  

 

Art 4 Die Fangzahlbeschränkungen betragen:
Fischart                                    pro Tag
Äsche                                      2 Stk.
Egli                                          50 Stk.

 

Im Oberaargau ist somit die Gewässerstrecke mit dem Code 228, respektive die Fischerei vom Kraftwerk Wynau bis zur Einmündung der Murg, betroffen. Betreffend der Äschenfischerei wurde hier das Reglement den neuen Vorschriften des Kantons Solothurn angepasst. Im Gegensatz zu den Gewässerabschnitten Code 223, 225 und 227 (Fangmindestmass 32 cm, 6 Stk. pro Tag) besteht im Gewässerabschnitt Code 228 ein Fangmindestmass von 36 cm und es dürfen maximal 2 Äschen pro Tag gefangen werden.

 

Diese neue Regelung der Äschenfischerei geht aus einer Studie vom Fischbiologen Joachim Guthruf hervor. Dabei wurde in der Aare das Laichverhalten von Äschen untersucht, wobei festgestellt wurde, dass die Äschen bei einer Grösse von 32 cm die Laichreife noch nicht erreicht hatten. Weil die Definition des Fangmindestmasses von gefährdeten Fischarten an die natürliche Reproduktion gekoppelt ist (ein Fisch muss mindestens 1 Mal im Leben die Möglichkeit erhalten, sich natürlich zu reproduzieren), musste das Fangmindestmass der Äsche neu überdacht werden.

 

Die Skeptiker der Erhöhung des Fangmindestmasses bringen jeweils den Vorwand, dass im Winter gefangene Äschen von 32 cm bereits Laich tragen. Diese Feststellung ist durchaus korrekt. Was die Skeptiker jedoch vergessen ist die Tatsache, dass das „Laichgeschäft“ erst im darauf folgenden Jahr stattfindet. Zu diesem Zeitpunkt haben dann die meisten Äschen voraussichtlich eine Grösse von rund 36 cm erreicht, womit die Erhöhung des Fangmindestmasses durchaus legitimiert ist.

 

Viele werden sich nun fragen, warum das Fangmindestmass nicht auch im Gewässerabschnitt Code 225 angepasst wurde: Dies kann damit begründet werden, dass die Fischereivorschriften im Kanton Bern auf das Jahr 2010 revidiert und neu gedruckt werden, wobei die Erkenntnisse des Monitorings zum „Äschenmoratorium“ in der Aare bis Bern mit berücksichtigt werden sollen.
Wie an der Präsidentenkonferenz des BKFV vom 8. November 2008 mitgeteilt wurde, wird aller Voraussicht nach ab dem Jahr 2010 im ganzen Kanton ein Fangmindestmass von 36 cm und eine Entnahmemenge von maximal 2 Stk. pro Tag und 20 Stk. pro Jahr gelten. Diese Massnahmen dienen nicht – wie von vielen Fischern angenommen - dazu, den Fischer zu bestrafen, sondern dazu, die Population der schweizweit bedrohten Äsche zu stützen und zu schützen. Mit dieser Regelung und weiteren Massnahmen (Revitalisierungen, Kiesschüttungen, Bestandesstützungen mit Besatz, funktionierende Fischaufstiegshilfen und Weiteres) sollte eine nachhaltige Äschenfischerei bis auf Weiteres möglich sein, womit sich hoffentlich auch unsere Nachfahren der Äschenfischerei erfreuen dürfen.
Das Schonmindestmass der Egli wurde im 228 aufgehoben. Voraussichtlich wird das Schonmass mit dem neuen Reglement im 2010 im ganzen Kanton aufgehoben.

 

Anhang VI

 

Sachkundenachweis

 

Ab 2009 muss jeder Fischer bei der Ausübung der Fischerei einen Sachkundenachweis vorweisen. Im Kanton Bern werden dabei die folgenden Ausweise anerkannt:

 

-                       der schweizerische Sachkundenachweis (SaNa)
-                       die durch das Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung
-                       bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets
-                       ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern dieser auf eine Person mit Wohnsitz im       aaaaAusland ausgestellt ist.

 

Weitere Information zum SaNa könnt ihr auf der folgenden Webseite beziehen: www.anglerausbildung.ch

 

Für diejenigen Fischer, welche einen SaNa oder ein Sportfischer Brevet erwerben möchten (mit diesen Ausweisen sollte mit wenigen Ausnahmen schweizweit eine Angelkarte gelöst werden können), wird der Fischereiverein Oberaargau demnächst einen SaNa-Kurs ausschreiben. Hier sei erwähnt, dass die Instruktoren des Fischereivereins Oberaargau Team225-Mitglieder sind.

 

Neben den aufgeführten gesetzlichen Ausführungen gibt es noch weitere Neuigkeiten betreffend dem tiergerechten Umgang mit dem Fisch. Lest somit die neuen Vorschriften genau durch, denn „Nichtwissen schützt vor Strafe nicht“.


Wir wünschen allen Petri-Kollegen eine krumme Rute im 2009!


Beste Grüsse


Team 225